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GTI GASSER des Gasser Christian
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ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN
ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN Der
GTI GASSER des Gasser Christian
1 Allgemeines – Geltungsbereich
1.1 Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.
1.2 Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen.werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen. Mündliche Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind.
1.3 Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.
2 Angebot – Angebotsunterlagen
2.1 Angebote von Lieferanten gelten als verbindlich, sie sind vollständig und umfassend zu erstellen. Der Lieferant hat sich vor Angebotserstellung selbständig über die örtlichen Gegebenheiten zu informieren. Zusätzliche, aus der Nichterfüllung dieser Verpflichtung resultierende Kosten, gehen zu Lasten des Lieferanten.
2.2 Zusätzlicher Aufwand, der nach Erteilung von Zusatzaufträgen notwendig wird, ist nicht bereits durch die Grundbestellung in Auftrag gegeben und genehmigt, sondern muss gesondert fixiert und verhandelt werden.
2.3 Der Lieferant ist verpflichtet, uns auf kostengünstigere bzw. technisch sinnvollere oder innovativere Alternativen hinzuweisen.
2.4 An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Entwürfen, Mustern und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung aufgrund unserer Bestellung zu verwenden. Nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages. Sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.
2.5 Sämtliche Nutzungs- und Verwertungsrechte bezüglich uns vom Lieferanten überlassener Unterlagen gehen auf uns über.
3 Bestellung und Auftragsbestätigung; Vertragliche Pflichten
3.1 Wir können die Bestellung widerrufen, wenn der Lieferant sie nicht innerhalb von zwei Wochen nach Eingang schriftlich angenommen hat (Auftragsbestätigung).
3.2 Bestellungen und Vereinbarungen sind nur verbindlich, wenn sie vom Einkauf schriftlich erteilt oder bestätigt werden. Leistungen, für die eine schriftliche Bestellung nicht erteilt ist, verpflichten uns nicht und werden nicht bezahlt, auch wenn solche Leistungen auf Verlangen unseres Personals erbracht werden. Nachträgliche Vereinbarungen müssen vom Besteller schriftlich bestätigt werden, um für ihn verbindlich zu sein. Die Ausführung der Bestellung gilt als Anerkennung dieser Einkaufsbedingungen durch den Lieferer. Der Lieferer steht dem Besteller für die Einhaltung sämtlicher Vertragsverpflichtungen ein.
3.3 Bei Hinzuziehung von Unterlieferanten hat er deren Verhalten wie sein eigenes zu vertreten.
4 Preise
4.1 Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung „frei Haus“ an die von uns genannte Lieferadresse, einschließlich Verpackung und etwaiger betriebsbereiter Montage, ein.
4.2 Mit diesem Preis sind alle Leistungen und Nebenleistungen abgegolten, die nach den Angebotsunterlagen und Zeichnungen oder Katalogen des Lieferanten zur abnahmefähigen Herstellung der im Vertrag genannten Gesamtleistung gehören. Ebenfalls abgegolten sind sämtliche etwaigen Zuschläge, Steuern und Abgaben, mit Ausnahme der Umsatzsteuer.
4.3 Bei Gewichtspreisen ist die amtliche Verwiegung, bei deren Fehlen unsere eigene Gewichtsstellung maßgebend.
5 Geheimhaltung
5.1 Der Lieferant verpflichtet sich zur Geheimhaltung bezüglich aller Informationen, die ihm im Rahmen der Geschäftsbeziehung zur Kenntnis gelangen.
5.2 Der Lieferant ist verpflichtet, auf unseren Wunsch hin eine gesonderte Geheimhaltungsvereinbarung zu unterschreiben.
6 Rechnungen
6.1 Rechnungen dürfen nicht der Ware beigefügt werden, sondern sind gesondert - mit Bestellnummer versehen – per Post zu senden.
6.2 In Rechnungen sind die Bestellkennzeichen sowie die Nummern jeder einzelnen Position anzugeben. Solange diese Angaben fehlen, sind Rechnungen nicht zahlbar. Rechnungszweitschriften sind als Duplikate zu kennzeichnen.
6.3 Die Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen.
7 Zahlungen
7.1 Zahlungen erfolgen, wenn nicht anders vereinbart,
- innerhalb von 20 Tagen mit 10 % Skonto.
- oder innerhalb von 30 Tagen mit 5% Skonto.
- oder innerhalb von 60 Tagen ohne Abzug.
7.2 Die Zahlungsfrist beginnt, sobald die Lieferung oder Leistung vollständig erbracht und die ordnungsgemäß ausgestellte Rechnung eingegangen ist. Soweit der Lieferant Materialtests, Prüfprotokolle, Qualitätsdokumente oder andere Unterlagen zur Verfügung zu stellen hat, setzt die Vollständigkeit der Lieferung und Leistung auch den Eingang dieser Unterlagen voraus. Skontoabzug ist auch zulässig, wenn der Besteller aufgerechnet oder Zahlungen in angemessener Höhe aufgrund von Mängeln zurückhält. Die Zahlungsfrist beginnt nach vollständiger Beseitigung der Mängel.
7.3 Zahlungen sowie Inbetriebnahme bedeuten keine Anerkennung der Lieferungen und Leistungen als vertragsgemäß.
7.4 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.
8 Lieferzeit
7.2 Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit sowie sämtliche anderen vom Lieferanten angegebenen Zeitangaben sind verbindlich.
7.3 Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen kommt es auf den Eingang bei der von uns angegebenen Empfangsstelle, für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen auf deren Abnahme an.
7.4 Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
7.5 Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
7.6 Vorzeitige Lieferungen, Lieferungen außerhalb der von uns genannten Warenannahmezeiten sowie Teil- oder Mehrlieferungen bedürfen unseres vorherigen Einverständnisses.
8 Lieferkontrolle
8.2 Der Besteller kann während der Herstellung und bis zur Auslieferung bestellter Gegenstände Material, Herstellverfahren und sonstige zur Erbringung der Vertragsleistung dienende Arbeiten überprüfen. Wird die Überprüfung ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht gestattet, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, ohne dass der Lieferer Schadensersatz verlangen kann. Der Besteller kann die Bezahlung der vom
8.3 Lieferer bis zum Rücktritt erbrachten Leistung verweigern, wenn die Annahme dieser Teilleistung für ihn nicht von Interesse ist. Das Gleiche gilt, wenn sich bereits bei der Besichtigung Mängel oder Abweichungen von den vertraglichen Vereinbarungen ergeben. Statt des Rücktritts ist der Besteller auch berechtigt, unverzüglich Vertragserfüllung verlangen. Der Besteller kann jederzeit Bericht in Bezug auf die von ihm bestellten Gegenstände verlangen, insbesondere über den Stand der Herstellung. Das Kontrollrecht des Bestellers berührt die Verpflichtungen des Lieferers - insbesondere hinsichtlich Gewährleistung und Haftung - nicht.
9 Gefahrenübergang – Versand
9.2 Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, frei Haus zu erfolgen.
9.3 Bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage und bei Leistungen geht die Gefahr mit der Abnahme, bei Lieferung ohne Aufstellung und Montage mit dem Eingang bei der von uns angegebenen Empfangsstelle über.
9.4 Allen Sendungen ist ein Packzettel oder ein Lieferschein mit Angaben des Inhalts sowie der vollständigen Bestellkennzeichen beizufügen. Unterbleibt dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten. Teil- oder Restlieferungen sind als solche zu kennzeichnen. Außerdem sind am Versandtage der Einkaufsabteilung sowie der angegebenen Bestimmungsadresse Versandanzeigen zuzusenden.
9.5 Die Transportversicherung wird vom Besteller abgeschlossen. Bei Versandaufträgen an Spediteure ist zu vermerken, dass die SLVS- Schadenversicherung nicht gedeckt werden soll, da der Besteller als Verzichtskunde gemäß Ziffer 29.1.2 ADSp gilt. Bei Schwerguttransporten sind die SLVS- Haftungs- und Schwerguthaftungsversicherungen vom Spediteur bzw. Kranunternehmen auf deren Rechnung abzuschließen.
10 Umwelt- und Qualitätssicherungsvereinbarung
10.1 Das Unternehmen des Lieferanten muss anerkannten Umwelt- und Managementsystemen, insbesondere DIN EN ISO 9001 bzw. DIN EN ISO 14001, entsprechen. Der Lieferant wird die Zertifizierung auf unser Verlangen nachweisen.
10.2 Wir behalten uns das Recht vor, die Produktion des Lieferanten zu auditieren.
10.3 Bei Zweifeln hinsichtlich des Bestehens eines funktionierenden Umwelt- und Qualitätsmanagementsystems behalten wir uns darüber hinaus vor, Produkte und Leistungen nur von zertifizierten Lieferstellen des Lieferanten zu beziehen.
10.4 Das CE-Kennzeichen muss deutlich sichtbar angebracht sein und die Konformitätserklärung muss mitgeliefert werden.
11 Verpackung
11.1 Der Liefergegenstand hat den vom Besteller bezeichneten Materialspezifikationen sowie den DIN/VDE und ähnlichen Vorschriften zu entsprechen. Gefährliche Stoffe sind nach den gültigen Gesetzen zu verpacken und zu kennzeichnen, die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter sind mitzuliefern. Ebenso muss Gefahrgut nach den gültigen Gesetzen verpackt und gekennzeichnet sein, die Gefahrgutklassifizierung oder ggf. der Vermerk ´kein Gefahrgut´ ist auf dem Lieferschein anzugeben. Verpackungen sind nur aus umweltfreundlichen Materialien zugelassen. Packmittel müssen ohne FCKW hergestellt, chlorfrei, chemisch inaktiv, grundwasserneutral und in der Verbrennung ungiftig sein. Die Packmittel sind mit anerkannten Recyclingsymbolen wie z. B. RESY oder Stoffsymbolen wie z. B. PE zu kennzeichnen. Der Lieferer ist verpflichtet, seine Abfälle, Verpackungen etc. eigenverantwortlich und für den Empfänger und Besteller kostenlos abzuführen. Kommt der Lieferer dieser Vereinbarung nicht nach, wird ohne weitere Fristsetzung die Entsorgung zu Lasten des Lieferers durchgeführt.
12 Gewährleistung ung Garantien
12.1 Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen. Die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie bei offensichtlichen Mängeln innerhalb einer Frist von 10 Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang, oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, bei uns abgesandt wird. Entscheidend ist das Datum des Poststempels. Wird im Rahmen der Prüfung ein Mangel festgestellt, so trägt der Lieferant, unabhängig von der Geltendmachung sonstiger Ansprüche, auch die Kosten der Warenprüfung.
12.2 Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche stehen uns ungekürzt zu. Unabhängig davon sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung zu verlangen. In diesem Fall ist der Lieferant verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung oder die für Ersatzlieferungen erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten.
12.3 Die Gewährleistungsfrist beträgt 36 Monate, gerechnet ab Wahrenübergang, soweit in der Bestellung nicht anders vereinbart.
12.4 Nachbesserungen können ohne Fristsetzung auf Kosten des Lieferanten ausgeführt werden, wenn nach Eintritt des Verzugs geliefert wird und wir wegen der Vermeidung eigenen Verzugs oder anderer Dringlichkeit ein Interesse an sofortiger Nachbesserung haben.
12.5 Fehler bei einer Lieferung oder Leistung berechtigen uns, von allen Vertragsverhältnissen mit dem Lieferanten, die die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen zum Gegenstand haben, zurückzutreten, wenn die berechtigte Befürchtung besteht, dass sich Fehler oder Mängel einer Lieferung oder Leistung auch bei anderen Lieferungen oder Leistungen nachhaltig auswirken werden. Dies gilt nicht, soweit der Lieferant glaubhaft machen kann, dass Fehler dieser Art zukünftig nicht mehr zu befürchten sind.
12.6 Vom Lieferanten angegebene Leistungsparameter gelten als Garantien.
12.6 Der Lieferant verpflichtet sich, für die von ihm gelieferte Ware Ersatzteile für die Dauer - 15 Jahren zur Verfügung zu halten.
13 Produkthaftung – Freistellung – Haftpflichtversicherung
13.1 Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selber haftet.
13.2 Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinne von Ziffer 17.1 ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB sowie gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten - soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.
14 Schutzrechte
14.1 Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter innerhalb der EU verletzt werden.
14.2 Werden wir von einem Dritten dieserhalb in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Lieferanten – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.
14.3 Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.
15 Eigentumsvorbehalt – Beistellung
15.1 Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zzgl. MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
15.2 Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zzgl. MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
16 Langzeitlieferantenerklärungen
16.1 Der Lieferant wird grundsätzlich nur Produkte aus der Europäischen Union sowie aus den Staaten, mit denen Präferenzabkommen bestehen, liefern, und wird auf unseren Wunsch Langzeitlieferantenerklärungen über die von ihm bezogenen Produkte vorlegen. Kann er dies nicht, so ist er verpflichtet, uns unverzüglich nach Eingang unserer Bestellung darauf hinzuweisen.
17 Höhere Gewalt
17.1Soweit die Parteien an die Einhaltung ihrer Fristen durch höhere Gewalt gehindert werden, verlängern sich die Fristen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Als höhere Gewalt gelten nur Krieg und Naturkatastrophen.
18 Ergänzende Bestimmungen, Schlussbestimmungen
18.1Sollten Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden oder sollte sich in den Bedingungen eine Lücke herausstellen, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden.
19 Erfüllungsort und Gerichtsstand
19.1Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
19.2Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung zwischen dem Lieferanten und uns ist BOZEN / ITALIEN.
19.3Anwendbares Recht
20 Es gilt das Italieniche Recht.
Ort: RITTEN
Datum: 01.01.2009